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Rechnungslegungsbestimmungen ab 01.01.03

Neue Regelungen für Rechnungen!

In einer Rechnung müssen nach dem Umsatzsteuergesetz folgende Angaben enthalten sein:

1. Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
2. Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der
sonstigen Leistung
3. Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art
und der Umfang der sonstigen Leistung
4. Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung (oder der Zeitraum, über den sich die Leistung
erstreckt )
5. Das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung ("Nettobetrag")
6. Umsatzsteuerbetrag.

Neu ab 1.1. 2003:

Zusätzlich zu den genannten Punkten müssen folgende Merkmale in einer Rechnung
enthalten sein, um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen:

* Ausstellungsdatum der Rechnung

* eindeutige und fortlaufende Nummer der Rechnung

* UID (Umsatzsteueridentifikationsnummer) des Unternehmers

* Wenn eine Steuerbefreiung besteht, muss auf der Rechnung ein Vermerk angebracht
werden, dass für die vorliegende Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung
besteht.

Diese Regelung ist von Bedeutung, wenn der Privatzimmervermieter als umsatzsteuerbefreiter Kleinunternehmer eine Rechnung ausstellt.
Zum Beispiel: "Steuerbefreit nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994" (Kleinunternehmer)


Beachten Sie:

* Um den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen zu können, müssen diese angeführten
Regelungen unbedingt eingehalten werden.

* Wird in der Rechnung eine Umsatzsteuer ausgewiesen, so muss diese an das Finanzamt
abgeführt werden, auch wenn eine Steuerbefreiung (für Kleinunternehmer) besteht.

* Von jeder Rechnung muss eine Durchschrift (Kopie) angefertigt werden und mindestens
sieben Jahre aufbewahrt werden.

* Bei Kleinbetragsrechnungen, das sind Rechnungen, deren Betrag € 150.-(brutto) nicht
übersteigt, gelten nach wie vor die erleichterten Regelungen (Name und Anschrift des Käufers können wegfallen, Entgelt und Steuerbetrag können in einer Summe mit Angaben des Steuersatzes angeführt werden ).

November 2002. Mag. Franz Wimmer.

 



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